Grundlegend für alle Bildungsgesetzgebung, ist juristisch der ARTIKEL 2 des Grundgesetzes, welcher in Satz (1) bestimmt: " Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Dieses Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wird in seinem Bezug auf Bildungsmöglichkeiten in den Bundesgesetzen ergänzt.