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(Betriebsverfassungs Gesetz)
Das Betriebsverfassungs Gesetz hat die Zielsetzung, "die monokratische Struktur des Betriebes
beseitigen und der Demokratisierung des Arbeitslebens dienen" 52 In dieser Intention wird die
wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und die Eigentumsgarantie des Artikel 2/14 GG relativiert,
oder auch eingeschränkt, durch Informations und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer. Sofern
Arbeitnehmer personell betroffen sind, räumt das BetrVG ihnen sogar ein Mitbestimmungsrecht
ein. Da Aus und Fortbildung die Belegschaft personell betrifft, unterliegt die Aus- und Fortbildung der Mitbestimmung.
Konkret gestalten sich die Arbeitnehmerrechte wie folgt: Der §96 Förderung der Berufsbildung.
verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Dies
hat im Rahmen der betrieblichen Personalplanung unter Konsultation der für die Berufsbildung
und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen zu geschehen.(z.B. Handwerkskammern bei Gesellenprüfungen, oder das Arbeitsamt bei förderungswürdigen Fortbildungsmaßnahmen) Dem Betriebsrat steht ein Beratungs- und ein Vorschlagsrecht zu Fragen der
Berufsbildung der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach §98 - Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen - hat der Betriebsrat "bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen
Berufsbildung mitzubestimmen". Er kann der "Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen,
wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- oder arbeitspädagogische
Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt."
Für betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung, oder die Freistellungen von Arbeitnehmern für
außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung und auch bei der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber, steht dem Betriebsrat ein Vorschlagsrecht "für die
Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen
Maßnahmen der beruflichen Bildung zu."
Für den Fall, daß eine Einigung über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, oder über die
an einer solchen zu beteiligenden Personen nicht zustande kommt, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist vom Gesetzgeber aus keine ständige Einrichtung, sondern
tritt nur bei Bedarf zusammen. Jedoch räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, im Zuge von
Tarifvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen, Ersatzweise eine ständige Schlichtungsstelle
zu installieren.(§76 BetrVG)
Die Einigungsstelle, wie sie der Gesetzgeber vorsieht, "besteht aus einer gleichen Anzahl von
Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem Unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen." 53
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Matthias Steppuhn
2003-07-05