Das zweite Gesetz mit unmittelbarem Bildungsbezug, ist das Bundesgesetz über die individuelle
Förderung der Ausbildung, kurz Bundesausbildungsförderungsgesetz oder BAföG. Dies Gesetz
verfolgt zwei Ziele. Zum einen ist dies das, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) und dem
Gleichheitssatz folgende Ziel von Chancengleichheit im Bildungswesen. Zum anderen "soll durch
die individuelle Ausbildungsförderung auch die optimale Ausnutzung der vorhandenen Bildungsreserven erreicht werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erreichung eines
möglichst hohen Bildungs- und Ausbildungsstandes der Bevölkerung, nicht zuletzt im Hinblick
auf den Bedarf von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung. Dieses Interesse erhält nach dem
Beitritt der DDR für die fünf neuen Bundesländer und für Berlin wieder besonderes Gewicht.
Trotz dieses Interesses enthält sich der Staat jeder administrativen Einflußnahme auf die
Ausbildungsentscheidung des Einzelnen und überläßt die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte den Auszubildenden selbst." 51 Dieser Hinweis auf den Verzicht administrativer Einflußnahme
auf die individuelle Entscheidung, trotz aller detaillierter Gesetzgebung
in Bezug auf Form und Inhalte von Aus- und Fortbildungsgängen, ist von besonderer Bedeutung. In ihm spiegelt sich das Selbstverständnis der herrschenden Gesellschaftsform wieder,
welches der individuellen Entscheidung ein ungleich höheres Gewicht beimißt, als andere
existente Gesellschaftsformen. " §1 Grundsatz. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für
eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine
Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen." Dies bedeutet, daß
das Individuum neben der freien Entscheidung über die Art seiner Ausbildung einen Anspruch
auf materielle Unterstützung für die Zeit der Ausbildung genießt, sofern es dessen bedarf.
Naturgemäß unterliegt die Definition von "Bedürftigkeit" einer zwangsläufig subjektiven
Wertung. So kann ist eine mehr oder minder liberale bzw restriktive Ausgestaltung der Ausbildungsförderung zumeist Ergebnis tagespolitischen Zwistes, welcher Änderungen in der gesellschaftlichen Bewertung von Alimentierungsrechten und Pflichten offenlegt.