Das BBiG reglementiert zum einen die berufliche Bildung über die Definition dessen, was
berufliche Bildung ist. ( §1 BBiG Definition berufliche Bildung, §46 berufliche Fortbildung, §47
beruflich Umschulung)
Als Berufsbildung im Sinne des Gesetzes gilt die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung
und die berufliche Umschulung. Die Berufsausbildung hat in diesem Rahmen die Aufgabe, eine
breit angelegte berufliche Grundausbildung zu vermitteln. Dies hat in einem geordneten
Ausbildungsgang
zu erfolgen. Gegenüber der geforderten Vermittlung von grundlegenden
Kenntnissen und Fähigkeiten sowie von Berufserfahrung, als Inhalt einer Berufsausbildung, soll
die berufliche Fortbildung die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitern, der
technischen Entwicklung anpassen oder beruflichen Aufstieg zu ermöglichen
Die berufliche Umschulung wird als Instrument definiert, welches die Befähigung zu einer
anderen beruflichen Tätigkeit vermitteln soll.
Die solchermaßen definierte Berufsbildung darf von allen persönlich und fachlich geeigneten
Personen in allen geeigneten Einrichtungen vermittelt werden. Dies bedeutet jedoch, trotz des
nahezu allumfassenden Textes im §1 Satz 2 BBiG eine Einschränkung der möglichen Ausbilder!
Die fachliche Eignung wird in der Regel durch Zertifikate (z.B. Meisterprüfung) nachgewiesen,
welche durch staatliche Stellen, oder durch, durch staatlich verliehenes Monopol hierzu ermächtigten, Stellen (z.B. Handwerkskammer), verliehen werden. Der Staat sichert sich im BBiG ein
weiteres, aber direkteres Mittel der Intervention in die Berufsbildung: Im §46 BBiG wird die für
die berufliche Fortbildung zuständige Stelle 50 mit der Regelung von Inhalt und Verfahren von
Fortbildungsprüfungen betraut, während dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft in
Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wirtschaft, die Möglichkeit einer Rechtsverordnung (welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf !) eingeräumt wird, mittels der die
Bezeichnung und die Anforderungen für einen Fortbildungsabschluß definiert werden kann.