Auf der Betriebsebene ist der Betriebsrat Verhandlungspartner der Unternehmensleitung. Das
alle vier Jahre von allen Arbeitnehmern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu wählende
Vertretungsorgan der Arbeitnehmer, ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
mit den Arbeitgebern
zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes
verpflichtet. Die umfassenden Mitbestimmungsrechte, welche das Betriebsverfassungsrecht den Betriebsräten einräumt (vgl. S.
f),
machen nahezu alle unternehmerischen Entscheidungen, welche Arbeitnehmerinteressen tangieren, zum Gegenstand von Verhandlungen: "Wenn die Veränderung betrieblicher Strukturen das
Resultat von Aushandlungsprozessen zwischen betrieblichen Akteuren darstellt, sind diese
Prozesse geprägt von Interessen, Handlungsoptionen und - in der Regel asymmetrischen -
Machtkonstellationen."148 Diese Machtkonstellationen sind auf gesetzgeberischer Ebene weitestgehend egalisiert (bezogen auf die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände). "Macht bedeutet
jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben
durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht."149 Nach dieser Definition Max Webers,
erfordert Macht keine rechtliche Ungleichheit. Wir können also auch Information, Qualifikation
und andere Einflüsse für eine asymmetrische Machtverteilung verantwortlich machen. "Gerade
für den Betriebsrat hat der technische Wandel unter Umständen erhebliche Konsequenzen." Es
"läßt sich häufig ein - durch in diesem Gestaltungsbereich fehlende Kompetenz, Kapazität und
Orientierung verursachter - Funktions- und Machtverlust des Betriebsrats nachweisen, der sich
in Zukunft noch vergrößern wird."150 Diese Aussage ist in der kurzfristigen Perspektive sicherlich berechtigt. Auf einen mittelfristigen Zeitraum bezogen, kann aber eine lern- und Anpassungsfähigkeit des Betriebsrats angenommen werden. Dies bedeutet, unter Voraussetzung
der vorstehenden Prämissen (eines kompetenzbedingten Machtverlustes verbunden mit einer
Anpassungsfähigkeit und Willigkeit der Betriebsräte), daß gerade die Betriebsratsmitglieder einen
umfangreichen Qualifikationsbedarf entwickeln müssen. Einen Hinweis darauf, daß gewerkschaftsseitig dies ähnlich gesehen wird, geben die Bildungsprogramme der gewerkschaftlichen
Bildungswerke. So sind z.B. von den 16 Seminaren, welche in der DGB Broschüre
Bildungsprogramm Angestellte 90
151 herausgestellt werden, 12 neuen Techniken und dem Strukturwandel gewidmet. Die DAG, als nicht dem DGB angeschlossene Gewerkschaft, gründete bereits
1985 eine Beratungsstelle für Technologiefolgen und Qualifizierung (BTQ genannt). Dies war die
BTQ Kassel, welche interessanter Weise gemeinsam aus Mitteln des Hessischen Ministeriums
für Wirtschaft und Technik, des Ministeriums für Soziales und Familie Rheinland Pfalz sowie
des Bildungswerkes der DAG e.V. getragen wird. Ziel dieser BTQ, seit 1990 besteht auch in
Hamburg eine Filiale, ist es, dem Betriebs- bzw. Personalrat Unterstützung bei der Vertretung
der Interessen der Arbeitnehmer zu gewähren. Beispielhaft werden von den BTQ einige Betriebszenarien aufgeführt, welche eine mangelhafte Einbindung der Personalvertretung in den Prozeß
des innerbetrieblichen Strukturwandels verursachen:
" *
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Die BTQ sollen solche Probleme auf zweierlei Art bekämpfen: Zum einen über Bildungsangebote für Betriebsräte und Personalräte, zum anderen aber auch über direkte auf die konkrete
Situation bezogene Beratung. - Es steht zu erwarten, daß diese Bildungs- und Beratungsdienstleistungen den Gewerkschaften ihren Einfluß auf die Betriebsräte zumindest sichern
können. Ein möglicher Machtverlust des Betriebsrats an die Gewerkschaften, läuft den Interessen der Arbeitgeber zuwider(vgl. S. ), weshalb von Arbeitgeberseite zunehmend kooperativ
mit dem Betriebsrat interagiert wird.
Die Kompetenzfrage wird voraussichtlich also die Einflußmöglichkeiten des Betriebsrats nicht
stärker als bisher einschränken. Bleiben die vorhandenen Grenzen der betrieblichen Einflußnahme. "Nach §87 Abs.1 S.1 Einleitungssatz BetrVG hat der Betriebsrat nur mitzubestimmen,
soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht"153 Diese Regelung wird jedoch
im tariflichen Regelungsbereich zunehmend durch sogenannte Öffnungsklauseln
aufgeweicht.
Die Öffnungsklauseln
günstigere einzelvertragliche und betriebliche Regelungen bleiben
unberührt
154, ermöglichen in der Regel nur die Besserstellung der Arbeitnehmer.
In Betriebsvereinbarungen sind eine Reihe von Inhalten und Rahmenbedingungen von Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen geregelt worden. Im folgenden sollen Beispielhaft einige solcher
Regelungen vorgestellt werden.
Beispiel Lever Mannheim155
Am 17.112.1988 einigten sich die Werksdirektion und der Betriebsrat des Werks Mannheim der
Lever GmbH auf eine Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung.
Die sich abzeichnende Notwendigkeit von Rationalisierung, das heißt Automatisierung, war
Anlaß der Betriebsvereinbarung. Um die für die Nutzung neuer Pack- und Fertigungstechniken
erforderlichen Qualifikationen bereitzustellen, sollte ein Ausbildungsgang zum Anlagenhandwerker durchgeführt werden. Genannte Ausbildungsbereiche:
- Fahren von Packlinien und Herstellanlagen
- Schaltwarte von automatisierten Anlagen
- Wartung und Kontrolle von Prozeßleitsystemen
- betriebliche Qualitätskontrolle
Die Maßnahme wird ausdrücklich als Ausbildung bezeichnet. - Sie soll einen technischen
Berufsabschluß ersetzen. Es handelt sich im Kern der Vereinbarung also nicht um eine Fortbildung, sondern um die Erlangung einer neuen Qualifikation. Die Rekrutierung der benötigten
qualifizierten Arbeitskräfte auf dem internen Arbeitsmarkt, dürfte auch das Regelungsinteresse
des Betriebsrats gebildet haben. (Zumindest theoretisch stände der Werkleitung auch der
Austausch der fehl- oder unterqualifizierten Arbeitnehmer über den externen Arbeitsmarkt
offen.)
Zur Regelung der Durchführungsprobleme der Qualifikationsmaßnahmen wird ein paritätisch
besetzter Ausschuß gebildet. Diese Berufsbildungskommission
soll Mittler zwischen externem
Berater, Ausbildungsteilnehmern, deren Vorgesetzte sowie Werkleitung und Betriebsleitung sein.
"Die Werkleitung bestimmt die Funktionen, für deren Wahrnehmung Ausbildungsmaßnahmen
im Sinne dieser Betriebsvereinbarung vorgesehen sind und legt entsprechende Prioritäten
fest."156 Desweiteren wird in einer Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung konkretisiert, daß an
die Qualifikationsmaßnahme keine unmittelbare Lohnerhöhung gekoppelt ist.(So jedoch nach
erfolgter Qualifizierung und 3 monatigem erfolgreichen Trainingseinsatz noch kein neues
übertarifliches Lohnsystem mit dem Betriebsrat vereinbart worden sein sollte, soll den betroffenen Mitarbeitern eine, auf eine eventuelle folgende neu- Eingruppierung anrechenbare, Funktionszulage gezahlt werden) Für die Arbeitnehmer wird gesichert, daß sie während der Maßnahme den Durchschnittslohn der vorausgehenden drei Monate erhalten, daß die Arbeitnehmer,
welche den Arbeitsplatz des zu Qualifizierenden während der Maßnahme besetzen, den Lohn für
die erfüllte Aufgabe, mindestens aber ihren normalen Lohn erhalten. Für Arbeitnehmer, welche
nicht (bzw nicht erfolgreich) an der Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben, wird
zugesichert, daß gegen sie keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, wenn sie
geänderte Arbeitsabläufe nicht beherrschen sollten.
Neben der Ausbildungsmaßnahme zum Anlagenhandwerker, sollen auch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in Unterstützungsfunktionen
in den Genuß von Qualifizierungsmaßnahmen
gelangen. Inhalte sollen sein:
- Qualitätswesen und Produktlehre
- Arbeitssicherheit
- Sauberkeit und Prozesshygiene
- Soziale und kommunikative Aspekte
Beispiel Phoenix Harburg157
Im Gegensatz zu der durch konkrete Betriebsnotwendigkeiten bedingten Qualifizierungsvereinbarung der Lever Mannheim, wurde bei der Phoenix in Hamburg-Harburg am 11.10.1989 eine
einem allgemeineren Qualifizierungsziel gewidmete Betriebsvereinbarung geschlossen. Die Inhalte
wurden festgelegt mit:
- Grundkenntnisse im Umgang mit dem Personal Computer
- Betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse für Nichtkaufleute
- Qualitätssicherheitssysteme
- Sprachausbildung (Englisch und Französisch)
Der Zugang zu diesen vier Kurse, wird zwar aus Kapazitätsgründen quantitativ begrenzt, jedoch
erfolgt die Meldung zu den Kursen seitens der Mitarbeiter. Die Betriebsleitung und der
Betriebsrat treffen keine Teilnehmerauswahl ! (Der Zeitpunkt der Teilnahme soll jedoch mit den
Vorgesetzten abgeklärt werden.) Die Kosten der Kurse werden durch die Phoenix getragen, die
Mitarbeiter bringen ihre Freizeitansprüche aus der tariflichen Arbeitszeitverkürzung ein.
Die beiden Beispiele zeigen in etwa die Spannweite der möglichen betrieblichen Regelungen in Bezug auf Qualifizierungsmaßnahmen und die mit ihnen verbundenen Interessen der
Beteiligten. Bei der Lever, die durch Rationalisierung notwendig erforderliche Bereitstellung
neuer Qualifikationen, deren Wirkung auf die Beschäftigten der Betriebsrat zu mildern sucht. Bei
der Phoenix als Kontrast, ein eher als prophylaktisch zu beschreibendes Bildungsengagement.
Deutlich gemacht werden sollte auch, daß die konkrete betriebliche Situation in weit stärkerem
Maße die Regelungs-Themen determinieren, als dies z.B. verbandliche Orientierung oder
politische Ausrichtung vermögen.