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Wer fällt die Entscheidungen
Die Entscheidungen in Personalfragen, werden in Deutschland schon lange nicht mehr autonom
durch die Unternehmensführung getroffen. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt den Mitarbeitern eine Reihe von Informations-,Anhörungs-,Beratungs-,Zustimmungs- und Mitbestimmungsrechte ein. Das Mitwirkungsrecht des einzelnen Arbeitnehmers, wird in den §§ 81ff
BetrVG gesichert. Dieses Mitwirkungsrecht ist zunächst ein Informationsrecht bei Veränderungen im eigenen Arbeitsbereich. Daneben besteht ein Anhörungsrecht (§ 82 BetrVG) Der
Arbeitnehmer ist zu allen seine Person betreffenden betrieblichen Angelegenheiten durch die
zuständige Person zu hören, so der Arbeitnehmer dies wünscht! Der Arbeitnehmer hat ein Vorschlagsrecht. Darüber hinaus ist der Betriebsrat zu beteiligen. Einrichtungen und Maßnahmen
der Berufsbildung (§97 BetrVG) sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Mitbestimmen muß der
Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§98 BetrVG). Mitbestimmen bedeutet, "Arbeitgeber und Betriebsrat haben ein gleichberechtigtes Initiativrecht. Sie
können Entscheidungen nur gemeinsam treffen. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle."136 - Die rechtlichen Rahmenbedingungen scheinen nicht
mehr viel Spielraum für Verhandlungen zu lassen, so man nicht davon ausgeht, daß das Mitbestimmungsrecht der Unternehmensführung zur Disposition steht. Der Eindruck trügt jedoch.
Die IG-Chemie-Papier-Keramik strebt z.B. die Festschreibung von Mitbestimmungsrechten in
der Aus- und Fortbildungsplanung an. Das Betriebsverfassungsgesetz sichert im Vorfeld der
Entscheidung zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen lediglich das Beratungsrecht ab (§97
BetrVG). Die Mitbestimmungrechte würden die gesetzlichen Erörterungsrechte in eine "qualifizierte Mitbestimmung des Betriebsrates"137 erweitern. Obwohl die Durchführung der Bildungsmaßnahmen der Mitbestimmung gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, soll diese
Mitbestimmungspflicht Inhalt von (Betriebs-) Vereinbarungen werden. - Hintergrund ist eine zu
geringe Nutzung der gegebenen Mitbestimmungsmöglichkeit.138
Die Arbeitgebervertreter sehen im Gegensatz die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats als
mehr als ausreichend an.139 Dabei werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durchaus
nicht nur negativ gewertet. Im Gegenteil, Mitbestimmung wird als Motivationsfaktor und zur
Reduktion von Akzeptanzbarrieren geschätzt: "Bei diesem Vorgehen bietet sich den Betrieben
die Chance, die Mitarbeiter an den Planungs- und Entscheidungsvorgängen bei der Einführung
neuer Techniken zu beteiligen und damit entscheidende Motivationsbarrieren für die Weiterbildungsteilnahme zu überwinden."140 Daneben birgt die rechtzeitige Einbindung des Betriebsrates
noch den Vorteil, über Akzeptanzprobleme oder Widerstände in der Belegschaft, gegen technisch organisatorische Änderungen, rechtzeitig informiert zu werden und dadurch die Möglichkeit zur rechtzeitigen Modifikation von Änderungsplänen zu erhalten: "Betriebsräte wissen in
sozialen und personellen Angelegenheiten meist viel besser, welche Lösungen anzustreben sind
als dies vielleicht andere Berater wissen können."141 In diesem Bereich scheint also die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats,
auf Arbeitgeberseite Akzeptanz zu finden. Grund für diese Akzeptanz scheint die weitgehend
kooperative Gestaltung des Verhältnisses zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu sein.
Problematisch wird das Verhältnis aus Sicht der Arbeitgeber, wenn "sich auch externe Gruppen
um Einfluß in diesem Mitbestimmungsgremium"142 bemühen. Mit diesen
externen Gruppen
sind in erster Linie die Gewerkschaften, daneben aber auch politische Parteien gemeint. Das
Problem in den externen Einflüssen, sehen die Arbeitgebervertreter, in den negativen Auswirkungen auf die Kompromißfähigkeit des Betriebsrats. - Wenn der Betriebsrat nicht mehr
ausschließlich loyalitäts-Verpflichtungen gegenüber Betrieb und Belegschaft verspürt, wird die
Konsensfähigkeit beeinträchtigt. Der Alp der Arbeitgeber sind in diesem Kontext Äußerung von
gewerkschaftlichen Funktionären, wie z.B. zum Thema Beschäftigungsgesellschaften: "Zielvorstellung ist also letztlich die Aktivierung von Konzernressourcen gerade auch im Hinblick auf
die Deckung gesellschaftlichen Bedarfs."143
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Matthias Steppuhn
2003-07-05