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Neben den dargestellten Bildungsinteressen der korporativen Akteure, steht das individuelle
Interesse. Neben dem Interesse, stehen die individuellen Pflichten. Die Arbeitgebervertreter,
welche sich arbeitsvertraglich zur angemessenen Verwendung der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft verpflichtet sehen, erwarten "Der Mitarbeiter seinerseits muß sich beruflich
weiterbilden, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können, die aufgetragenen Arbeiten
sachgerecht zu erfüllen."145 Die Verpflichtung die übertragenen Arbeiten sachgerecht zu erfüllen,
ist im wesentlichen in den §611 BGB und §59 HGB und deren Interpretation in der Rechtsprechung gegründet.146 Der Gesetzgeber läßt jedoch die Möglichkeit individueller Regelungen
offen (§105 Gewerbeordnung). Ein solcher Arbeitsvertrag wäre Gegenstand individueller direkter
Verhandlung mit dem Arbeitgeber bzw der Personalabteilung, soweit keine tariflichen oder
betrieblichen Vereinbarungen dem entgegenstehen, und soweit in Mitbestimmungspflichtigen
Betrieben der Betriebsrat zustimmt. Mitwirkungsrechte nach BetrVG genießt auch der einzelne
Arbeitnehmer. Der §81 BetrVG räumt dem Arbeitnehmer ein Recht auf rechtzeitige und
umfassende Information, bei allen in seinem Arbeitsbereich geplanten Änderungen, ein.
Sämtliche betriebliche Angelegenheiten, welche die Person des Arbeitnehmers betreffen, sind mit
diesem zu erörtern, daß heißt, er
ist zu informieren und zu hören.
Differenzen über Form oder Inhalt oder auch den Zeitpunkt o.ä.
sind auf dieser Ebene, nach der
Rechtslage, nicht gleichberechtigt
verhandelbar. -Der Arbeitnehmer
kann nur seine divergierende Meinung vortragen. Wenn die Unternehmensleitung gegen seinen Willen Maßnahmen anordnet, bleibt
dem Arbeitnehmer nur das Anrufen des Betriebsrats um Unterstützung. Hinweise dafür, daß Arbeitnehmer gegen ihren Willen zu Qualifikationsmaßnahmen
genötigt werden, liegen nicht vor. Die Arbeitnehmer die bei Paul Hild (siehe Abb. 9) als
Bedrängte
rubriziert werden, sind Arbeitnehmer, welche obgleich "vom Arbeitgeber in die
Lehrgänge entsandt ... die Teilnahme dennoch selbst finanzieren"147müssen. Anzumerken bleibt,
daß abgesehen von den schon auf Seite
geschilderten Unzulänglichkeiten der zitierten Studie,
die Datenbasis aus dem Jahre 1987 stammt. Am 1.4.1988 trat für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen (die Studie bezieht sich auf CNC-Fortbildungsmaßnahmen in NRW) ein neuer
Tarifvertrag in Kraft, welcher die Eigenfinanzierung bei allen betriebsbedingten Qualifizierungsmaßnahmen ausschließt.
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Matthias Steppuhn
2003-07-05