Der Konfliktbereich um den Zeitpunkt von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, tangiert in erster
Linie nicht Arbeitsplatz-notwendige Bildungsmaßnahmen. In Bereichen in denen die technische
Entwicklung neue Qualifikationen erfordert, und diese aus welchen Gründen auch immer, extern
nicht zu rekrutieren sind, (sei es, daß diese Qualifikationen nicht zur Verfügung stehen, sei es,
daß soziale Zwänge die Freisetzung fehlqualifizierter Mitarbeiter unmöglich machen) findet die
Qualifikation wie Selbstverständlich innerhalb der Arbeitszeit, bei Lohnfortzahlung, statt. Das
Bild wandelt sich bei breiter
angelegten Bildungsmaßnahmen. Hier argumentiert die Arbeitgeberseite: "Gegenüber 1984 ist heute die Arbeitszeit des deutschen Metall-Mitarbeiters um 3
Wochen kürzer, d.h. entsprechend Raum für zusätzliche
Bildungszeit
gegeben."115 Ein
Beispiel für solche
breiter
angelegten Bildungsmaßnahmen, kann die Betriebsvereinbarung der
Phoenix-Harburg darstellen. Die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen (
PC-Führerschein
,
kaufmännische und Sprach- Kurse) stehen allen Mitarbeitern offen, "Die Sachkosten der
Weiterbildung trägt der Betrieb."116 Im Gegenzug wird die Fortbildungszeit auf die tariflich
wirksam gewordene Arbeitszeitverkürzung verrechnet. Die Formel Arbeitszeitverkürzung gegen
Kostentragung, stellt jedoch nur einen vorläufigen Kompromiß in der industriellen Beziehung
dar. Die HBV fordert "einen zeitlichen Anspruch von 10 Arbeitstagen pro Jahr...Durchführung
während der Arbeitszeit unter der Fortzahlung der Bezüge."117 Diese Forderung für den Bereich
der privaten Versicherungswirtschaft, soll allen Mitarbeitern, auch den nicht unmittelbar von
Änderungen betroffenen zugute kommen.